unabhängige Energieberatung      -      aus Neuss, Ratingen und Mönchengladbach      -      für NRW    

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines
    1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren Text AGB genannt) gelten für Leistungen zwischen MAM Ingenieurdienstleistungen Ingo Bornfleth (Auftragnehmer) und dem Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist.
    1.2 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden, soweit ihm nicht ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, von dem er rechtswirksam Gebrauch macht.
    1.3 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
  2. Vertragsgegenstand; Ziele der Energieberatung
    2.1 Vertragsgegenstand sind ausschließlich die im Vertrag beauftragten Leistungen der Energieberatung für das im Vertrag festgehaltene Bauvorhaben auf dem zugeordneten Grundstück.
    2.2 Als Grund für die Beauftragung des Energieberaters gelten ausschließlich die im Vertrag genannten Zielvorstellungen. 
  3. Bestandteile und Grundlagen des Vertrags
    3.1 Die im Vertrag gelisteten Anlagen sind Bestandteile und Grundlagen des Vertrags.
  4. Leistungen des Auftragnehmers
    4.1 Beauftragt sind ausschließlich die im Vertrag festgehaltenen Leistungen des Auftragnehmers.
    4.2 Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich zugesagt worden sind.
  5. Aufgaben des Auftraggebers- Unterlagen; Planungsbeteiligte; Planlieferung
    5.1 Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen ist, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten umfassend und rechtzeitig nachkommt. Die Leistungspflichten des Auftragnehmers ruhen, solange der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat. 
    5.2 Die im Vertrag gelisteten Unterlagen sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens innerhalb einer Frist von sieben Werktagen nach Vertragsschluss in Papierform oder digitaler Form zu übergeben. Abweichende Fristen sind im Vertrag aufzuführen.
    5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle vom Auftragnehmer benötigten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die Arbeit des Auftragnehmers zu unterstützen und Zugang zum Objekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für den Auftrag von Belang sind.
    5.4 Der Auftragnehmer wird von seiner Leistung freigestellt, falls ihm die Leistungserbringung unmöglich wird. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind gemäß dem in Ziff. 9 geregelten Umfang ausgeschlossen.
    5.5 Sollte dem Auftragnehmer die Leistungserbringung nur unter erschwerten, vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen möglich sein (z.B. wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten), ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaige Hindernisse nach Aufforderung des Auftragnehmers zu beseitigen. Bis zur Beseitigung ruhen die Leistungspflichten des Auftragnehmers. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. Der Auftraggeber hat in diesem Falle bereits erbrachte Leistungen auf der Basis der aufgewendeten Zeit zu entgelten. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.
  6. Honorar; Abschlagszahlungen
    6.1 Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, erhält der Auftragnehmer für die im Vertrag beauftragten Leistungen ein Honorar entsprechend der aufgewendeten Stunden, die er schriftlich nachzuweisen hat (Zeithonorar). 
    Der Stundensatz beträgt (netto)                             105,00 €
    zzgl. der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe        19,95 €
    Stundensatz (brutto)                                               124,95 €
    Fahrtkosten mit dem PKW (brutto)                             1,00 €/km
    Ausdrucke, Kopien S/W (brutto)                                 0,50 €/Seite
    Farbkopien, Farbausdrucke (brutto)                           1,35 €/Seite
    Pauschale für allgemeine Geschäftskosten (brutto) 20,00 €/Auftrag
    6.2 Das Honorar für die im Vertrag beauftragten Leistungen wird fällig, wenn die Leistung des Auftragnehmers abnahmereif erbracht ist. 
    6.3 Der Auftraggeber ist einverstanden, dass Rechnungen auch auf elektronischem Weg übermittelt werden können.
    6.4 Der Auftraggeber ist auf Anforderung des Auftragnehmers in angemessenen zeitlichen Abständen zu Abschlagszahlungen verpflichtet, die dem jeweils nachgewiesenen Stand der vertraglich vereinbarten Leistungen entsprechen.
    6.5 Rechnungen von MAM Ingenieurdienstleistungen Ingo Bornfleth sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Überweisungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das auf der Rechnung angegebene Geschäftskonto geleistet werden. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung, mit Übergabe des Berichtes oder dergleichen fällig.
    6.6 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten am aktuellen Projekt bis zum Zahlungseingang einzustellen. 
  7. Änderung von Leistungszielen und -umfang; Nachträge
    7.1 Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsabschluss eine Änderung bereits vereinbarter Ziele oder des vereinbarten Leistungsumfangs werden sich die Vertragspartner vor Ausführung dieser Leistungen über die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung vereinbaren.
    7.2 Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer innerhalb einer Frist von sieben Werktagen nach Zugang des Änderungsbegehrens ein prüffähiges Angebot vorlegen (Nachtragsangebot), welches der Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist von sieben Werktagen prüfen wird.
    7.3 Die Erklärungen nach Ziff. 7.1. und 2.2. müssen in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
    7.4 Die Honorierung von Änderungsleistungen und zusätzlichen Leistungen erfolgt auf Grundlage der Stundensätze nach Ziff. 6.1 dieser AGB oder eines entsprechend Ziff. 6.1 zu vereinbarenden Zeithonorars, es sei denn der Auftragnehmer legt seinem Nachtragsangebot ein Pauschalhonorar zugrunde.
    7.5 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen; insbesondere ist der Auftragnehmer nur dann zur Erstellung eines Angebots nach Ziff. 7.2. verpflichtet, wenn dies für ihn zumutbar ist (§ 650b Abs. 1 S. 2 BGB).
  8. Abnahme; Verjährung
    8.1 Ist eine förmliche Abnahme erforderlich, so ist diese im Vertrag zu vereinbaren. Der Auftraggeber wird diese innerhalb einer Frist von sieben Werktagen nach Aufforderung durch den Auftragnehmer durchzuführen.
    8.2 Soweit keine förmliche Abnahme nach Ziff. 8.1. vereinbart ist und wird auch sonst keine Abnahme verlangt, gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf einer angemessenen Frist von sieben Werktagen nach Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, es sei denn der Auftraggeber verweigert die Abnahme innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels
    8.3 Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so treten diese Rechtsfolgen nur dann ein, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 BGB).
    8.4 Die Erklärungen und Hinweise nach Ziff. 8.2. müssen in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
    8.5 Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren nach fünf Jahren, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften keine anderen Verjährungsfristen vorgesehen sind.
  9. Mängelansprüche und Haftung
    9.1 Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz wird nicht beschränkt.
    9.2 Soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt werden, beschränkt sich in Fällen leichter Fahrlässigkeit die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die nicht Personenschäden sind, auf die Höhe der nach Ziff. 10 der AGB jeweils vereinbarten Deckungssummen für Sach- und Vermögensschäden bzw. für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).
    9.3 Der Auftrag kann nur erteilt werden, wenn die Vertragsparteien nach ausführlicher Erörterung diese Beschränkung der Haftung in diesem Umfang als angemessen ansehen. Die maßgeblichen Erwägungen sind im Vertrag festzuhalten.
    9.4 Wichtiger Hinweis: Ein Energieberater ist kein Finanz- und Steuerberater oder Fördermittelbeschaffer. Insofern wird keine Haftung übernommen für die rechtzeitige Beantragung von Fördermitteln, für die ausreichende Bemessung von Fördermitteln, für Termine oder Fristen die Fördermittelgeber vorgeben oder für das Versagen von Fördermitteln, z.B. aufgrund Förderstop oder nicht ausreichender Haushaltsmittel des Fördergebers.
    9.5 Falls der Auftragnehmer wegen Schäden am Bauwerk in Anspruch genommen wird, kann er verlangen, dass der Auftraggeber ihm die Möglichkeit einräumt, die für die Schadensbeseitigung erforderlichen Planungsleistungen selbst zu erbringen anstatt die hierfür erforderlichen Kosten zu tragen. Dies gilt nur, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
    9.6 Haftet der Auftragnehmer für einen von ihm schuldhaft verursachten Mangel bzw. Schaden gesamtschuldnerisch neben einem anderen an dem Bauvorhaben Beteiligten, insbesondere einem ausführenden Bauunternehmen, kann er verlangen, dass der Auftraggeber zunächst vorrangig den anderen Beteiligten in Anspruch nimmt. Diese Verpflichtung ist auf die ernsthafte außergerichtliche Inanspruchnahme, z.B. durch schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist, beschränkt. Dies gilt nur, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
    9.7 Im Übrigen richten sich die Mängelansprüche des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften. 
  10. Haftpflichtversicherung
    Es besteht eine Haftpflichtversicherung bei der Zurich Insurance plc; VS-Nr.: 800.380.012.991
    Die Deckungssummen dieser Versicherung betragen 3 Mio. € pauschal für Personen- u. Sachschäden sowie innerhalb der Sachschadendeckungssumme 300.000 € reine Vermögensschäden
    Name und Sitz der Gesellschaft: Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland (NfD), Köln
  11. Kündigung 
    11.1 Der Vertrag ist für den Auftraggeber jederzeit, für den Auftragnehmer nur aus wichtigem Grunde kündbar. Ziff. 7 dieser AGB gilt im Falle der Kündigung entsprechend.
    11.2 Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 650h BGB). Kündigen die Vertragspartner aus wichtigem Grund hat dies nach Maßgabe von § 314 BGB zu erfolgen.
    11.3 Kündigt der Auftraggeber ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes (freie Kündigung), hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Dabei muss er sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Parteien sind sich einig, dass abweichend von § 648 Satz 3 BGB vermutet wird, dass dem Auftragnehmer für den noch nicht erbrachten Leistungsteil 60 % der hierauf entfallenden Vergütung zusteht. Den Parteien bleibt stets die Möglichkeit, höhere oder niedrigere ersparte Aufwendungen sowie einen höheren oder niedrigeren anderweitigen oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb nachzuweisen als in Satz 2 vermutet.
    11.4 Soweit der Auftragnehmer aus einem wichtigen - von ihm nicht zu vertretenden - Grund kündigt, gilt Ziff. 11.2 und Ziff. 11.3 dieser AGB entsprechend. 
  12. Über- und Weitergabe von Daten
    12.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Unterlagen in EDV-gerechter Form zur Verfügung zu stellen.
    12.2 Der Auftragnehmer willigt in die Weitergabe seiner Kontakt- und Kommunikationsdaten an andere Projektbeteiligte ein.
  13. Schlichtungsvereinbarung
    13.1 Sofern ein Vertragspartner bei Streitigkeiten über Inhalte dieses Vertrags vor Beschreiten des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten die Schlichtungsstelle des GIH  e.V. (Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker - Bundesverband e.V.) auf Grundlage der Schlichtungsordnung des GIH (abrufbar unter www.gih.de/leistungen/schlichtungsstelle/) anruft, stimmt der andere Vertragspartner schon heute der Durchführung des Schlichtungsverfahrens (Ziff. 3 der Schlichtungsordnung des GIH) zu.
    13.2 Diese Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt, dass die Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zustimmt. 
  14. Schlussbestimmungen; Gerichtsstand
    14.1 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag müssen in Schriftform erfolgen. Gerichtsstand ist Neuss:                              AGB Stand 12.02.2024
MAM Ingenieurdienstleistungen

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